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Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigtendaten klug schützen

Veröffentlicht am 16. Jun 2020 und zuletzt aktualisiert am 16. Dez 2021

In der digitalisierten und datengetriebenen Arbeitswelt müssen Beschäftigte sicher sein, dass Arbeitgeber ihre personenbezogenen Daten schützen. Doch spezifische gesetzliche Regelungen fehlen bislang. Der Beirat Beschäftigtendatenschutz des BMAS hat nun die Aufgabe, die rechtlichen Möglichkeiten für einen eigenständigen Beschäftigtendatenschutz zu prüfen.

Daten nehmen in der digitalisierten Wirtschaft längst eine Schlüsselrolle ein. Durch das Internet der Dinge, intelligente Maschinen, Cloud-Computing, Social Media und viele andere Quellen steigt die Menge an verfügbaren Daten und Informationen exponentiell an. Es entstehen neue und umfassende Möglichkeiten, die Beschäftigten zu überwachen und damit auch neue Herausforderungen: Wie soll ein rechtskonformer Umgang mit den im Arbeitskontext erhobenen Daten aussehen? Wie lassen sich einseitige unternehmerische Machtpositionen verhindern und das informationelle Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen schützen? Welche Rolle spielt Moral in automatisierten Entscheidungsprozessen?

Beschäftigtendatenschutz: Was dürfen Arbeitgeber*innen – und was Arbeitnehmer*innen?

Daten spielen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber*innen und den Beschäftigten eine wichtige Rolle. So fallen in Personalabteilungen zwangsläufig viele personenbezogene Daten und Informationen an. Zum Beispiel erhält der Arbeitgeber oft bereits in den Bewerbungsunterlagen Einblicke in Familienverhältnisse; während der Beschäftigung kommen weitere sensible Informationen dazu. Zunehmend mobile Arbeitsmittel haben zur Folge, dass dienstliche Mobiltelefone oder Notebooks mitunter auch für private Zwecke benutzt werden und umgekehrt. Darüber hinaus nimmt auch im Personalbereich die Bedeutung von Big Data zu. So werden in Bewerbungsverfahren bereits Sprachanalysen eingesetzt, um zu bewerten, ob Bewerber*innen erforderliche Soft Skills mitbringen. Bei Beschäftigten im Außendienst stellt sich die Frage einer Überwachung durch GPS-Ortung und in Call Centern, die eine Vielzahl von personenbezogenen Daten sammeln, wird über den Einsatz von technischen Assistenzsystemen diskutiert.  

Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht zum Beschäftigtendatenschutz einen Prüfauftrag vor: "Wir wollen die Öffnungsklausel in Artikel 88 der EU Datenschutz-Grundverordnung nutzen und prüfen die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz, das die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz schützt und Rechtssicherheit für den Arbeitgeber schafft." (Zeilen 6086-6088). Welche spezifischeren Bestimmungen braucht es dazu im Beschäftigungskontext? Das ist nicht immer einfach zu ergründen, denn oft steht hinter der Frage der Zulässigkeit einzelner Datenverarbeitungen, eine schwierige Abwägung widerstreitender Interessen, dem Informationsinteresse des Arbeitgebers auf der einen Seite und dem Interesse des Beschäftigten an seiner Privatsphäre auf der anderen. Ein eigenständiges Gesetz zum Datenschutz im Arbeitsrecht gibt es bislang nicht. Aus diesem Grund hat die Abteilung Denkfabrik des BMAS einen unabhängigen und interdisziplinären Beirat zum Beschäftigtendatenschutz einberufen. Gemeinsam mit Expert*innen aus Wissenschaft und Praxis will das BMAS Perspektiven eines zukunftsweisenden Datenschutzes ergründen und gesetzgeberische Möglichkeiten zum Schutze von Arbeitnehmer*innen ausloten.